Auszug:
Unter "IV Besonderheiten" heißt es:
"Durchführung einer Observation"
"Die Durchführung einer Observation durch die Mitarbeiter des Amtes ist grundsätzlich unzulässig. Eine Observation kann in
wenigen Fällen unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig sein, wenn es sich um einen "besonders schwerwiegenden"
Leistungsmissbrauch handelt und eine anderweitige Aufklärung nicht möglich wäre."
Anmerkung von des Menschen, der diesen Hinweis schickte: "Obwohl eine
Observation grundsätzlich unzulässig ist, ist sie doch zulässig - Willkommen im Kurs für angewandte Rechtsbeugung, Herr Hanuschke! Erich Mielke wäre stolz auf Sie - besser hätte der das auch nicht formuliert, in der Anweisung für seine Genossen Untergebenen."
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