Beschluss 2 BvR 470/08 des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Juli 2016:
Punkte (aa) bis (b), Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160719_2bvr047008.html
Wäre das nicht auch eine Argumentationshilfe für die Jobcenter??? Also
dass sie sich von ihren "freiwilligen Leistungen" lossagen und statt
dessen "gesetzliche soziale Leistungen" umsetzen?
aa) In privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die
vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen),
sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für eine bloß mittelbare
Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis öffentlicher
Unternehmen zu Grundrechtsberechtigten im Privatrechtsverkehr ist
daher kein Raum.
26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller
staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte
Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher
Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend
und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger
öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch
am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in
Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE
128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt
daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger
gegenübertreten, noch von der Handlungsform.
27
(a) Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die
Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher
Gewalt. Das gilt nicht nur dann, wenn sie ihre Aufgaben unmittelbar
selbst oder mittelbar durch juristische Personen des öffentlichen
Rechts erfüllen, sondern auch dann, wenn sie auf privatrechtliche
Organisationsformen zurückgreifen. Das gilt auch für
gemischt-wirtschaftliche Unternehmen des Privatrechts, solange sie
diese beherrschen (vgl. BVerfGE 128, 226 <246 f.>). In diesen Fällen
trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende
Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die
juristische Person des Privatrechts selbst (vgl. BVerfGE 128, 226
<245>).
28
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger
öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte
berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.>; 68, 193 <205
ff.>; 75, 192 <200>). Auch juristische Personen des Privatrechts, die
im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht
werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE
56, 54 <79 f.>; 128, 226 <245 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR
1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
29
(b) Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch
unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen
sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher
Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an
die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das
Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in
das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von
Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm
verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).
30
In Ermangelung von Anwälten, die für Menschenrechte auch pro bono arbeiten und strafrechtlich gut drauf sind, hat sich der Staat wirksam vor Veränderung geschützt.
AntwortenLöschenJC sind keine Ausfallbürgen und auch keine Erfüllungsgehilfen für staatlichen gesetzlichen Grundrechtsunterhalt (§ 170 StGB) sondern über den Anspruch täuschende Unterhändler und Vertriebspartner dubioser Austauschverträge (§ 55 SGB X).
organisierte Kriminalität könnte es nicht besser einrichten!