Sonntag, 17. Juli 2016

Muster Verfassungsbeschwerde gegen HartzIV-Regelsatz

Liebe Freunde,
wer immer vom SGB II (Hartz IV) betroffen ist, kann, sobald das kürzlich beschlossene Gesetz in Kraft tritt (1. August ist angepeilt) eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Dazu muss er nachweisen, dass er persönlich betroffen ist (ALG-II-Bescheid). Ich habe hier eine allgemein gehaltene Fassung für eine Beschwerde aufgeschrieben, die jeder benutzen kann.
Wichtig wäre es aber, eine kurze persönliche Erklärung über die eigene Betroffenheit extra zu verfassen und als Anhang beizufügen. Viele werden sagen, dies bringe ja doch nichts. Ich sehe das natürlich auch mit gemischten Gefühlen, denn das BVerfG kann auch ablehnen. Dies hat es in der Vergangenheit schon getan. Vielfache Begründung war: Es sei die einzige Beschwerde gewesen und somit bestehe kein öffentliches Interesse. Darum sollten, wenn, dann viele Betroffene Beschwerde einlegen, möglichst in den vier Wochen nach Inkrafttreten. Enttäuscht mich nicht, Freunde, denn ich wollte nicht umsonst daran gearbeitet haben. :) Wichtig: Wer will, dem kann ich es fix und fertig als PDF-Datei schicken, einfach zum Ausdrucken. Schreibt mich einfach an.
Los gehts:
_________________
Absender, Datum
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) – Rechtsvereinfachungen
Tag des Inkrafttretens des Gesetzes: ...........................................
Angezeigt im Bundesanzeiger am: …...........................................
Das oben genannte, am 23. Juni 2016 vom Bundestag und am 8. Juli 2016 vom Bundesrat verabschiedete Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) – Rechtsvereinfachungen beeinträchtigt mich massiv in der Ausübung folgender verfassungsmäßig verankerter Grundrechte:
1. Recht auf unantastbare Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot und einer daraus resultierenden unbedingten Möglichkeit zur Sicherung der eigenen Existenz sowie der Existenz Angehöriger (Grundgesetz, Artikel 1 in Verbindung mit Grundgesetz, Artikel 20)
2. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz, Artikel 2)
3. Recht auf Gleichstellung – Diskriminierungsverbot (Grundgesetz, Artikel 3)
4. Recht auf Schutz der Familie durch die Gemeinschaft (Grundgesetz, Artikel 6)
5. Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet (Grundgesetz, Artikel 11)
6. Recht auf freie Wahl des Berufes, Arbeits- und Ausbildungsplatzes – Verbot der Zwangsarbeit (Grundgesetz, Artikel 12)
7. Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Grundgesetz, Artikel 13)
8. Verbot der entschädigungslosen Enteignung (Grundgesetz, Artikel 14)
9. Verbot der Antastens eines Grundrechts in seinem Wesensgehalt; offener Rechtsweg für jedermann (Grundgesetz, Artikel 19)
Aus diesem Grunde lege ich fristgemäß Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Begründung
1. Das beanstandete Gesetz basiert auf Regelsätzen, die auf veralteter Bemessungsgrundlage beruhen. Das widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09; Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12) und sichert nicht meine physische und soziokulturelle Existenz. Das verstößt insbesondere gegen GG Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20. Damit ist das Gesetz nach meiner Ansicht verfassungswidrig.
Erläuterung:
Seit mindestens September 2015 liegt der Bundesregierung die aktuellste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes von 2013 vor. Die Regelsätze wurden jedoch bisher nicht nach dieser berechnet. Im beanstandeten Gesetz wurde ebenso keine Neuberechnung der Regelsätze nach dieser EVS vorgenommen. Das Gesetz beinhaltet somit veraltete Regelsätze, denen keine aktuelle Bemessungsgrundlage der existenzsichernden Bedarfe zu Grunde liegt.
Der Gesetzgeber weist daher nicht nach, dass mein physischer und soziokultureller Existenzbedarf noch gesichert ist.
Indem der Gesetzgeber die Regelsätze nicht zeitnah anhand der EVS von 2013 neu berechnet hat, widerspricht er den Vorgaben des BVerfG.
Vergleiche Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09)
RZ 27: „Die Höhe der Regelleistung wird außerdem überprüft und weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII).“
RZ 28: Das SGB II stelle klar, dass „die Leistungen nach §§ 20 ff SGB II „den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ decken und „eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe“ und „weitergehende Leistungen ausgeschlossen“ sind“. (...) „Damit gibt es im Sozialgesetzbuch zweites Buch keine dem § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung mehr, wie sie schon im Sozialhilfegesetz bestand (…).“ (Vergleiche auch RZ 59.)
Vergleiche Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12)
RZ 143: „Der Gesetzgeber hat jedoch, soweit erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existentieller Bedarfe bestehen, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013, die noch nicht abschließend ausgewertet ist, sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen.“
RZ 144: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (…). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“
Preise für Haushaltsstrom maßgeblich unterdeckt:
Dass der Regelsatz nicht meine notwendigen Kosten für Energie/Haushaltsstrom deckt, geht alleine aus der gravierenden Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Stromkosten und der Entwicklung des im Regelsatz für „Energie/Wohnungsinstandhaltung“ enthaltenden Betrages hervor.
Im Regelsatz sind 8,36 Prozent als Betrag für Haushaltsenergie UND Wohnungsinstandhaltung vorgesehen. Das sind aktuell für einen Alleinstehenden 33,77 Euro. Wie viel von diesem Betrag für Haushaltsstrom und wie viel für Wohninstandhaltung veranschlagt ist, lässt der Gesetzgeber offen. Zumindest besagt diese Zusammenfassung, dass nicht die gesamten 33,77 Euro für Haushaltsstrom verbraucht werden dürfen, um notwendige Wohnungsreparaturen überhaupt ausführen zu können. Der Gesetzgeber lässt das offen und lässt eine ordnungsgemäße Berechnung des tatsächlichen Bedarfs für Energie weg. Alleine deshalb ist die Berechnung der Regelbedarfe verfassungswidrig.
Von 2005 bis 2015 stiegen die einem Alleinstehenden vom Gesetzgeber gewährten Kosten für Haushaltsstrom/Wohnungsinstandhaltung von 28,84 (8,36 Prozent von 345 Euro) auf 33,36 Euro (8,36 Prozent von 399 Euro). Das ist ein Anstieg um 15,6 Prozent.
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 4.12.2015 (DRS 18/6936 – Stromkosten einkommensarmer Haushalte) gibt die Bundesregierung Zahlen zur Entwicklung der durchschnittlichen Strompreise in der BRD bekannt. Danach stiegen die Kosten von durchschnittlich 18,93 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2006 auf 29,11 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2015. Damit sind die Kosten für Haushaltsstrom durchschnittlich um 53,78 Prozent gestiegen. Im Vergleich zur Anhebung der im Regelsatz enthaltenden Beträge für Haushaltsenergie/ Wohnungsinstandhaltung ergibt sich eine Differenz von 38,18 Prozent.
Da die tatsächlich gewährten Stromkosten erstens nicht genau beziffert sind und zweitens von 2005 bis 2015 um nur 15,6 Prozent stiegen, während die tatsächlichen Stromkosten um 53,78 Prozent angehoben wurden, decken die im Regelsatz enthaltenden Stromkosten keinesfalls meine tatsächlichen Ausgaben. Damit bin ich betroffenen von einer wachsenden Energiearmut. Um die Stromkosten zu bezahlen und so eine Stromsperre abzuwenden, bin ich zunehmend gezwungen, andere Positionen im Regelsatz für den Haushaltsstrom aufzuwenden. Das führt zu einer Unterdeckung dieser Bedarfe. Damit bin ich in meiner Existenz bedroht. Dies widerspricht der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot.
Da das beanstandete Gesetz nicht diese Bedarfsunterdeckung aufhebt, ja, nicht einmal genaue Berechnungen zum Strombedarf zu Grunde legt, ist es verfassungswidrig. Es verstößt gegen die mir verfassungsmäßig zugestandene Menschenwürde (Art. 1) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20).
2. Mit dem beanstandeten Gesetz hat der Gesetzgeber die umfassenden Sanktionsmöglichkeiten im SGB II nicht aufgehoben. Der SGB-II-Regelsatz ist jedoch eine Grundsicherung, mit welcher der Gesetzgeber das physische und soziokulturelle Existenzminimum bedarfsorientiert festgelegt hat. Dieses zu kürzen bewirkt, dass Grundbedarfe nicht gedeckt werden können. Als Betroffener bin ich stets von Sanktionen bedroht. Sachbearbeiter meines Jobcenters können mich damit unter Androhung der Existenzvernichtung etwa dazu zwingen, Arbeit anzunehmen, der ich mich physisch oder psychisch nicht gewachsen fühle oder die ich aus moralischen Gründen ablehne, wenn sie diese vorgebrachten Gründe aufgrund ihrer persönlichen Ansichten nicht akzeptieren. Damit werden mir die Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1) in Verb. mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20), auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2), auf Gleichstellung (Art. 3), auf Schutz der Familie (Art. 6) und auf freie Berufswahl (Art. 12) mindestens teilweise verwehrt. Das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12) wird durch Androhung eines existenziellen Übels unterlaufen. Damit können jederzeit meine Grundrechte in ihrem Wesensgehalt (nach Art. 19 verboten) angetastet werden.
Erläuterung:
Sanktionen sind im beanstandeten Gesetz wie in der Vorgängerversion als „Rechtsfolgen“ ausgewiesen. Danach hat sich ein Mensch aufgrund dessen, dass er erwerbslos ist oder seinen Lebensunterhalt nicht allein durch Erwerbsarbeit decken kann, Obliegenheitspflichten zu fügen. Erhalten ich und andere Betroffene vom Jobcenter Vorladungen bzw. vom Amt ausgewählte Stellenangebote zugesandt, wird in Rechtsfolgenbelehrungen bereits auf Sanktionen hingewiesen. Versäume ich einen Termin, kann das Jobcenter zehn Prozent meiner existenzsichernden Leistung streichen. Schreibe ich eine Bewerbung zu wenig oder lehne ich ein Stellenangebot ab, droht mir eine 30prozentige Kürzung, beim zweiten „Vergehen“ dieser Art im darauffolgenden Jahr bereits eine 60prozentige und beim dritten mal eine 100prozentige Kürzung. Unter 25jährigen SGB-II-Berechtigten droht danach bereits bei der ersten „Pflichtverletzung“ eine 100-Prozent-Sanktion.
Unterschreiten des Existenzminimums, keine Bedarfsermittlung für geminderte Bezüge.
Schon Sanktionen wegen eines versäumten Termins halte ich für verfassungswidrig. Denn erstens wird durch diese das mit dem SGB-II-Regelsatz festgelegte Existenzminimum für in der Regel drei Monate unterschritten. Mit den Regelsätzen vom Gesetzgeber errechnete Bedarfe können so nicht mehr vollständig gedeckt werden. Der Gesetzgeber hat nicht berechnet, wie die Bedarfe mit 90 Prozent der Regelleistung gedeckt werden können. Vielmehr – und das bestätigt das BVerfG in den oben genannten Urteilen mehrfach – handelt es sich beim vollständigen SGB-II-Satz um das physische und soziokulturelle Existenzminimum, also ein Minimum, um die menschenwürdige Existenz zu sichern. Bereits ein Abzug von zehn Prozent (derzeit 40,40 Euro bei Alleinstehenden) gewährleistet nicht mehr das menschenwürdige Minimum. Jede Sanktion hindert mich somit an der Ausübung meines Grundrecht auf Menschenwürde i. V. m. d. Sozialstaatsgebot. Zweitens kann ein versäumter Termin immer auf einem menschlichen Irrtum beruhen. Eine „Pflichtverletzung“ setzt aber schon ob des Wortinhaltes her Vorsatz beim Versäumen des Termins voraus. Einen Vorsatz mag ein Sachbearbeiter vermuten, ihn nachzuweisen, dürfte in den wenigsten Fällen möglich sein.
Eine Sanktion von 30 Prozent unterschreitet mein Existenzminimum noch evidenter. Für den Fall einer solch drastischen Unterdeckung hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht berechnet, wie ich meine Grundbedarfe vom verbleibenden Rest decken könnte. Ebenso wenig hat er Berechnungen vorgelegt, welche erläutern, wie genau ich meinen Bedarf mit einer 60- bzw. 100prozentigen Sanktion decken könnte. Dass bei einer Sanktion von mehr als 30 Prozent Sachleistungen gewährt werden können, heißt nicht, dass sie gewährt werden müssen. Unter Sachleistungen fallen zudem nicht die Kosten für Strom, Unterkunft und Mobilität. So könnte ich ggf. selbst einen Termin beim Jobcenter nicht mehr wahrnehmen, wenn ich die Fahrkosten nicht bezahlen könnte. Denn diese können immer erst nachträglich beantragt, müssen also vom Betroffenen vorgeschossen werden. Darüber hinaus können Sachleistungen auch bei einer 100-Prozent-Sanktion nur bis maximal zur Hälfte des mit den SGB-II-Sätzen errechneten Existenzminimums gewährt werden.
Gefährdung der Existenz als Rechtsfolge – verfassungswidriges Menschenbild
Daraus resultiert, dass ich mich von den Sanktionsmöglichkeiten permanent enorm in meiner physischen Existenz bedroht sowie in meinem Recht auf freie Berufswahl exorbitant beeinträchtigt fühle. Ich erinnere daran, dass fast jede Arbeit zumutbar ist, ungeachtet der Tatsache, ob ich mich dieser körperlich, seelisch oder moralisch gewachsen fühle. Die jeder Vorladung und jedem Jobangebot beiliegende Sanktionsandrohung führt bei mir zu dauerhaftem psychischem Stress und permanenten Angstzuständen.
Der Gesetzgeber argumentiert, dass ich mich nur an Obliegenheitspflichten halten müsse, um nicht sanktioniert zu werden. Er berücksichtigt dabei nicht meine individuelle physische und psychische Verfassung oder meine moralischen Werte bezüglich einer Arbeitsplatzwahl. Ebenso wenig berücksichtigt er meine Grundrechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Berufswahl. Der Gesetzgeber gefährdet nicht nur meine Existenz, er diskriminiert mich auch durch Androhung empfindlicher Übel, die zu Hunger, Obdachlosigkeit, sozialer Ausgrenzung und sogar akuter Gefährdung meines Lebens führen können, aus dem einzigen Grund, weil ich meinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbsarbeit sichern kann. Damit verstößt der Gesetzgeber meiner Ansicht nach gegen die Verfassung (siehe oben unter Punkt 2).
Kürzungen des Existenzminimums beruhen auf dem verfassungswidrigen Menschenbild, dass nur ein Mensch ein Anrecht auf Sicherung seiner Existenz hat, der sich dem Arbeitsmarkt und den Anweisungen einer Behörde vollständig unterwirft. Sanktionen gelten zwar als „Rechtsfolgen“, wirken in der Tat aber, gemessen an meiner persönlichen und der Situation aller Betroffenen, wie Strafen. Dabei sind die Strafen weit härter ausgelegt, als im StGB gegen jeden Straftäter. Selbst ein inhaftierter Mörder hat im Gefängnis ein Anrecht darauf, dass sein Grundbedürfnis nach Obdach, Nahrung und Kleidung gedeckt wird. Eine Verweigerung dieser Grundrechte ihm gegenüber ist strafbar. Erwerbslosigkeit ist kein Straftatbestand, ebenso wenig wie das Ablehnen einer Arbeit, das Versäumen von Terminen oder zu wenige Bewerbungsnachweise. Während es der Gesetzgeber verbietet, selbst schlimmsten Verbrechern im Gefängnis Obdach und Nahrung zu entziehen, gilt dieser Entzug bei SGB-II-Berechtigten bereits als Rechtsfolge. Menschen, die sich also nicht rechtswidrig verhalten, sondern lediglich eine ihnen aufgrund ihres Status behördlich auferlegte Anweisung nicht ordnungsgemäß erfüllen, haben damit kein Anrecht auf die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse.
Das widerspricht meiner Ansicht nach den Vorgaben des Grundgesetzes und des BVerfG.
Vergleiche Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12
Leitsatz: „Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs.1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein. (2) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.“
Vergleiche Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09
Leitsatz: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (2) Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…). (3) Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. (...)“
Pro Jahr verhängen Jobcenter laut Bundesagentur für Arbeit rund eine Million Sanktionen gegen mehr als 400.000 Leistungsberechtigte (rund zehn Prozent aller „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“). Pro Monat sind durchschnittlich 7.000 Menschen vollständig sanktioniert. Das heißt, alle diese Betroffenen erhalten trotz Bedarfs gekürzte bis keine existenzsichernden Leistungen. Die geminderten Bezüge, die ihnen verbleiben, unterliegen keinerlei Bedarfsberechnung durch den Gesetzgeber, wie es das BVerfG (siehe oben) vorgeschrieben hat. Von einer solchen Unterdeckung bin ich permanent bedroht. Das hindert mich an der Ausübung o.g. Grundrechte.
Die weiter erlaubten sofort vollziehbaren 100-Prozent-Sanktionen gegen 15- bis 24jährige Leistungsberechtigte verstoßen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3). Insbesondere bei in der Regel in der Familie lebenden Minderjährigen verstoßen sie evident gegen den besonderen Schutz der Familie (Art. 6), darüber hinaus gegen gesetzliche Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz sowie gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
3. Das beanstandete Gesetz weitet die Ersatzansprüche der Jobcenter bei „sozialwidrigem Verhalten“ wie folgt aus: Wer seine „Hilfebedürftigkeit aufrechterhält, erhöht oder nicht verringert“, kann bis zu vier Jahre lang (Verjährungsfrist) mit Rückforderungen von bis zu 30 Prozent vom Regelsatz, also des Existenzminimums, belangt werden. Der „Erstattungsbetrag“ resultiert nicht aus einem Einkommen, das den Hilfebedarf mindert oder gemindert hat, sondern aus einem fiktiven Einkommen, das Betroffene nach Ansicht (Ermessen) eines Sachbearbeiters hätten erzielen können. Damit wird die verfassungsmäßige Forderung nach einer bedarfsorientierten Grundsicherung unterlaufen. Alleine die Androhung hindert mich in der Ausübung meiner Grundrechte auf freie Berufswahl, Persönlichkeitsentfaltung sowie Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit.
Erläuterung:
Durch Rückforderungen nicht verdienten Geldes wird das mit dem Regelsatz gewährte Existenzminimum wie bei Sanktionen unterdeckt. Als „Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten“ oder „nicht verringern“ kann der Sachbearbeiter willkürlich fast alles auslegen.
Schickt mir das Jobcenter bspw. ein Stellenangebot für eine Leiharbeitsfirma, und der Unternehmer lehnt es ab, mich einzustellen, weil ihm irgendetwas an mir nicht gefällt, meldet anschließend dem Jobcenter, ich hätte mich nicht „willig genug“ gezeigt (das passiert bei uns regelmäßig), könnte der Sachbearbeiter dies als Hilfebedürftigkeit nicht verringert“ auslegen. Nach nun geltendem Gesetz könnte er mich für drei Monate um 30, 60 oder 100 Prozent (je nachdem, ob „Pflichtverstöße“ vorangegangen sind) sanktionieren. Zugleich könnte er vier Jahre lang 30 Prozent von meiner Leistung abziehen (Erstattungsbetrag), obwohl ich das Geld nicht besitze oder besessen habe. Da der Rechtsweg Jahre dauern kann und keinen Aufschub der Vollziehung bewirkt, droht mir bei jedem Verhalten bezüglich der Arbeitssuche, das der Sachbearbeiter nach seinem eigenen Ermessen als „unangemessen“ einstuft, eine jahrelange evidente Unterdeckung des Grundbedarfes. Das bedroht mein Leben sowie meine körperliche und psychische Unversehrtheit.
Zweites Sanktionsregime, doppelte Erpressung – Verstoß gegen Verbot der Zwangsarbeit
Die Begriffe „sozialwidriges Verhalten“ sowie „die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten, erhöhen oder nicht verringern“ sind unbestimmt und zielen auf das Ermessen eines Verwaltungsangestellten ab. Ist mir ein Sachbearbeiter nicht wohlgesonnen und unterstellt mir darum „eigenes Verschulden“, kann er mich (und andere Leistungsberechtigte) demnach nicht nur für drei Monate sanktionieren, sondern meine existenzsichernden Leistungen über Jahre hinweg kürzen.
Die Drohung, dass bei jedem „sozialwidrigen Verhalten“ eine derartige Langzeitkürzung erfolgen kann, kommt nicht nur einem zweiten Sanktionsregime gleich, sie ist zugleich eine weitergehende Erpressung, jeden schlecht bezahlten Minijob, jede Arbeit, zu der ich vielleicht physisch, psychisch, wegen mangelnder Mobilität oder vom Wissenstand her nicht in der Lage bin, anzunehmen. Das widerspricht dem Verbot der Zwangsarbeit. Darüber hinaus widerspricht ein solches Instrument dem Gebot, dass die Höhe der Sozialleistungen am aktuellen Bedarf zu bemessen ist (vergl. BverfG-Urteile, zitiert siehe oben).
4. Das beanstandete Gesetz schränkt meine Freiheit, Überprüfungsanträge zu stellen, weiter ein. Seit Jahren gilt bereits nicht mehr die Frist von vier Jahren rückwirkend, für die bei anderen Sozialleistungen bei Verdacht auf rechtswidrige Bescheide die Leistungsgewährung überprüft werden muss, sondern lediglich eine einjährige Frist. Bereits das ist ein Sonderrecht. Nun soll auch die einjährige Frist insofern eingeschränkt werden, als dass rechtswidrige Bescheide erst ab dem Tag aufzuheben sind, wenn ein höchstrichterliches Urteil wirksam wird. Es handelt sich um ein Sonderrecht für SGB-II-Leistungsberechtigte, das mich meiner Ansicht nach unzulässig in der Ausübung meines Grundrechts auf Gleichstellung aller Menschen (Art. 3) verletzt. Zugleich verwehrt es mir in beachtlichen Teilen den offenen Rechtsweg (Art. 19).
5. Das beanstandete Gesetz bedroht durch die neue „Gesamtangemessenheitsgrenze“ bei der Miete die Unverletzlichkeit meiner Wohnung (Art. 13). Darüber hinaus bedroht es mich in meiner Menschenwürde (Art. 1) in Verb. m. d. Sozialstaatsgebot (Art. 20) sowie in meinem Grundrecht auf Leben, freie Persönlichkeitsentfaltung und körperliche Unversehrtheit (Art. 2). Bereits durch den den Jobcentern weitgehenden Ermessensspielraum einräumenden Begriff „angemessene KdU“ (auch in der Vorgängerversion des Gesetzes) besteht diese Bedrohung.
Erläuterung:
Kommunen können die Obergrenzen für die Miete selbst bestimmen. Diese setzen sie in meiner und anderen Kommunen so niedrig an, dass dafür kaum noch Wohnungen zu finden sind. Konzepte werden jahrelang nicht überarbeitet, obgleich die Mieten steigen. Die Berliner Morgenpost etwa berichtete am 8. Juli 2016, dass in Berlin bei 120.000 Bedarfsgemeinschaften die bewilligten KdU nicht die tatsächlichen Wohnkosten decken. Das ist mehr als ein Drittel der rund 300.000 Haushalte im SGB-II-Leistungsbezug.
Nicht anerkannte Unterkunftskosten machen einen Großteil der Klagen bei Sozialgerichten aus. Solche Verfahren kosten den Steuerzahler Geld, was es zu vermeiden gilt. Ebenso werden dadurch Leistungsberechtigte, die keine billigere Wohnung finden, gezwungen, aus ihrem Regelsatz einen Teil der KdU zu berappen. Das hat eine Bedarfsunterdeckung zur Folge.
Durch die Gesamtangemessenheitsgrenze dürfen Kommunen Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten nun zu einer Gesamtobergrenze zusammenfassen. Dabei besteht die Gefahr, dass ich bei einer Mieterhöhung, die oftmals unangekündigt kommt, überlegen müsste, ob ich heize oder esse. Weiterhin besteht die Gefahr, dass überschuldete Kommunen diese neuen Obergrenzen erneut so weit wie möglich drücken. Eine kalte Wohnung würde meine Gesundheit beeinträchtigen und meine Erwerbsfähigkeit mindern. Da ich nicht weiß, ob und wann eine weitere Mieterhöhung kommt, bin ich stets damit bedroht, meine Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2), sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) nicht ausüben zu können. Könnte ich meine Miete nicht mehr zahlen und finde keine günstigere Wohnung, droht mir eine Zwangsräumung und die Obdachlosigkeit.
6. Nach dem beanstandeten Gesetz müssen Jobcenter bei vorläufiger Leistungsgewährung keine Freibeträge auf ein unregelmäßiges Einkommen mehr anerkennen. Dies wäre dann erst nach Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraumes und nur nach einem von mir gestellten Antrag möglich. Das behindert mich massiv in der Ausübung von Erwerbstätigkeiten, da ich über keine Freibeträge mehr verfüge, von denen ich meine notwendigen Fahrkosten und Arbeitsaufwendungen bestreiten könnte. Denn dieses Geld ist zum Zeitpunkt der anfallenden Kosten nicht da. Um dennoch erwerbstätig sein zu können, müsste ich die Kosten aus anderen Bedarfen vorab tragen. Dies führt zu einer Bedarfsunterdeckung. Damit verletzt es mich in meinen Grundrechten auf Menschenwürde (Art. 1) in Verb. m. d. Sozialstaatsgebot (Art. 20), auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2) sowie auf freie Berufswahl (Art. 12).
7. Das beanstandete Gesetz hat nicht die Ortsanwesenheitspflicht aufgehoben. Das bedeutet, dass mir bereits die Leistungen gestrichen werden können, wenn ich zu einem dringenden Familienbesuch in eine 100 Kilometer entfernte Stadt fahren muss oder an einer politischen oder gesellschaftlichen Versammlung in einer anderen Stadt teilnehme. Damit werde ich an der Ausübung meines Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11) gehindert.
8. Das beanstandete Gesetz verstößt wegen geringen Selbstbehalts und des Zwangs zum Aufbrauchen/Verkaufen fast allen zuvor erarbeiteten Eigentums (Geldreserven, Lebensversicherungen, Wohneigentum, PKW, Wertgegenstände und anderes) gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung (Art. 14).
Erläuterung:
Um überhaupt anspruchsberechtigt zu sein, musste ich sämtliche erarbeiteten o.g. Sachen veräußern. Dabei ist Erwerbslosigkeit bzw. meine Lage, nicht mehr gänzlich vom eigenen Erwerb leben zu können, nicht meine Schuld. Die zunehmende Maschinisierung und Automatisierung dient der Menschheit gerade dazu, sie von der Arbeit zu befreien. Soziale Berufe werden zunehmend schlechter bezahlt bzw. als Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs), deklariert als „zusätzliche Tätigkeiten“, angeboten. Die Kommunen greifen darauf zurück, weil die zunehmende Umverteilung des Vermögens in wenige private Hände sie in Finanznot gebracht hat.
Der Gesetzgeber argumentiert, dass derjenige, der „von der Solidargemeinschaft versorgt“ wird, erst alles aufbrauchen muss, um die Steuerlast der Gemeinschaft zu senken. Zugleich werden wohlhabende Firmenerben mit dem ebenfalls kürzlich beschlossenen Erbschaftssteuergesetz erneut geschont. Das bedeutet: Ihr Steuerbeitrag, den sie an die Solidargemeinschaft leisten müssen, wird durch zahlreiche Freibeträge gemindert und ist allgemein sehr gering bemessen im Vergleich zur Steuerlast der abhängig Beschäftigten, Freiberufler und Kleinunternehmer. Das BVerfG selbst hatte das Erbschaftssteuergesetz aus diesen Gründen gerügt; deshalb kam es gerade zu dieser Gesetzesnovelle. Ebenso gibt es zahlreiche „Schlupflöcher“ für Großkonzerne, etwa durch Abschreibungen, welche die Gewerbesteuerlast enorm mindern können.
Im Endeffekt bedeutet das, dass vor allem abhängig Beschäftigte in mittleren und unteren Einkommensklassen gemessen an der Höhe ihrer Einkommen stärker zur Kasse gebeten werden als Wohlhabende. Heißt: Die Steuerlast belastet weit stärker ihre Existenzgrundlage. Ich befürchte, dass dies den sozialen Frieden in der BRD massiv gefährdet; die Anfänge erleben wir bereits, zum Beispiel Demonstrationen (Pegida, Hogesa, rechtsextreme Gruppen), aber auch in wachsender Obdachlosigkeit. Der Bundesarbeitskreis Wohnungslosenhilfe (BAG-W) schätzt auf seiner Internetseite, dass es 2017 mehr als eine halbe Million Obdachlose in der BRD geben wird – das ist eine ganze Großstadt voller Menschen. Der Gesetzgeber weigerte sich indes mehrfach, genaue Zahlen zu erfassen und bekannt zu geben. Darüber hinaus sorgt materielle Verarmung für vermehrte soziale Konflikte.
Ich widerspreche der Argumentation des Gesetzgebers insofern, als dass er mit „Solidargemeinschaft“ aus oben genannten Gründen nicht die gesamte Gemeinschaft (Gesellschaft des Staates BRD) meinen kann. Somit ist der Begriff „Solidargemeinschaft“ schon unbestimmt. Die einseitige Entlastung reicher Unternehmenserben verstößt meiner Meinung nach zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3) sowie gegen das Gebot, nach dem „Eigentum verpflichtet“ (Art. 14), was bedeutet, dass Privateigentümer von Produktionsmitteln dieses Eigentum zum gesellschaftlichen Nutzen zu verwerten haben.
Andererseits schützt der Artikel 14 das Privateigentum in jeglicher Hinsicht. Hat jemand also ein eigenes Haus, PKW oder anderes Eigentum, das nicht in den Bereich der Produktionsmittel fällt, also nicht zur profitorientierten Verwertung geeignet ist, erarbeitet und wird unverschuldet – zumeist durch fortschreitende Automatisierung – erwerbslos bzw. erwerbsarm, und ist somit gezwungen, SGB-II-Leistungen zu beantragen, darf er einen Großteil dieses erarbeiteten Eigentums nicht behalten – kurz: Er muss es zu Geld machen. Aber selbst, wenn er nach vielen Jahren der Erwerbstätigkeit „verschuldet“ lohnerwerbslos werden sollte, hat er sich bis dahin geschaffenes Eigentum erarbeitet.
Jeder Zwang, derlei auf legalem Wege für die persönliche Verwertung erworbenes Eigentum (Wohnhaus, PKW, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Wertgegenstände für Haushalt und Wohnungseinrichtung, etc.) verkaufen zu müssen, um überhaupt existenzsichernde Leistungen bei eintretender Hilfebedürftigkeit erhalten zu können, verstößt damit nach meiner Ansicht gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung (Art. 14). Ich erinnere daran, dass ALG II eine Form der Grundsicherung ist, also lediglich dazu dient, die notwendigsten physischen und soziokulturellen Überlebensbedarfe zu decken. Endet der SGB-II-Bezug, ist der Staat nicht verpflichtet, entsprechende Entschädigungen zu zahlen bzw. Eigentum zurückzugeben. Damit findet trotz des Zwangs, Eigentum zu verkaufen und auf Sozialhilfeniveau „aufzuessen“, bevor eine Sicherung des notwendigen laufenden Überlebensbedarfs gewährleistet wird, keine Entschädigung nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit statt. Das bedeutet: Bei jeder unverschuldeten Erwerbslosigkeit droht eine entschädigungslose Enteignung bisher erarbeiteten Eigentums.
Da ich bei meinem Eintritt in die Erwerbslosigkeit bzw. damit in den ALG-II-Bezug ebenfalls von dieser meiner Meinung nach verfassungswidrigen Gesetzeslage betroffen war, und der Gesetzgeber auch in der Novelle nichts daran geändert hat, bin ich betroffen von entschädigungsloser Enteignung, die der Artikel 14 GG aber verbietet.
Ich beantrage,
meine Verfassungsbeschwerde aufgrund der von mir angezeigten gravierenden Verdachtsmomente, dass mich das beanstandete Gesetz an der Ausübung einer Vielzahl von verfassungsrechtlichen Grundrechten unmittelbar und massiv hindern wird, zeitnah zu behandeln, um den verfassungsrechtlichen Zustand wiederherzustellen. Bitte beachten Sie auch meine persönliche Erklärung zu meiner Situation. Vielen Dank für Ihre Mühe.
Für den Fall, dass sich das BVerfG nicht veranlasst sieht, über diese Beschwerde zu entscheiden, bitte ich um eine Antwort mit Hinweisen, wie ich meine angezeigten Grundrechte zukünftig wahrnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift …..................................................................

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