Firmen recherchieren Bewerberdaten im Internet -
bewerten oft nach ähnlichen Maßstäben bestimmte Haltungen und Dargestelltes -
das führt oft zur Ablehnung, wenn zu viel oder zu wenig über jemanden im Netz zu
finden ist.
Ich frage mich:
wenn das alles so wie im Link oben ÜBLICH ist, wie
weit ist dann der Schritt, dieses ÜBLICHE zum GESETZ zu erheben und es
UMZUKEHREN?
Also dass es nicht einfach nur "schade" ist, wenn
ein zu freizügiger Mensch "abgelehnt wird" obwohl er "gern anfangen will" -
sondern wo Menschen unterstellt wird, durch Bekanntgabe ihrer Daten KEINEN JOB
finden zu WOLLEN und dies etwa als SANKTIONSTATBESTAND in Hartz IV
aufzuführen?
So nach dem Motto: der Vermittler macht bei seiner
"Kundschaft" erstmal einen "Selbstdarstellungscheck" über das Internet und stuft
danach die Vermittelbarkeit oder Vermittlungswilligkeit des Leistungsbeziehenden
ein?