Firmen recherchieren Bewerberdaten im Internet - 
bewerten oft nach ähnlichen Maßstäben bestimmte Haltungen und Dargestelltes - 
das führt oft zur Ablehnung, wenn zu viel oder zu wenig über jemanden im Netz zu 
finden ist.
Ich frage mich:
wenn das alles so wie im Link oben ÜBLICH ist, wie 
weit ist dann der Schritt, dieses ÜBLICHE zum GESETZ zu erheben und es 
UMZUKEHREN?
Also dass es nicht einfach nur "schade" ist, wenn 
ein zu freizügiger Mensch "abgelehnt wird" obwohl er "gern anfangen will" - 
sondern wo Menschen unterstellt wird, durch Bekanntgabe ihrer Daten KEINEN JOB 
finden zu WOLLEN und dies etwa als SANKTIONSTATBESTAND in Hartz IV 
aufzuführen?
So nach dem Motto: der Vermittler macht bei seiner 
"Kundschaft" erstmal einen "Selbstdarstellungscheck" über das Internet und stuft 
danach die Vermittelbarkeit oder Vermittlungswilligkeit des Leistungsbeziehenden 
ein?