Mittwoch, 12. März 2014

Bewerbercheck im Internet

Firmen recherchieren Bewerberdaten im Internet - bewerten oft nach ähnlichen Maßstäben bestimmte Haltungen und Dargestelltes - das führt oft zur Ablehnung, wenn zu viel oder zu wenig über jemanden im Netz zu finden ist.
 
 
Ich frage mich:
 
wenn das alles so wie im Link oben ÜBLICH ist, wie weit ist dann der Schritt, dieses ÜBLICHE zum GESETZ zu erheben und es UMZUKEHREN?
Also dass es nicht einfach nur "schade" ist, wenn ein zu freizügiger Mensch "abgelehnt wird" obwohl er "gern anfangen will" - sondern wo Menschen unterstellt wird, durch Bekanntgabe ihrer Daten KEINEN JOB finden zu WOLLEN und dies etwa als SANKTIONSTATBESTAND in Hartz IV aufzuführen?
 
So nach dem Motto: der Vermittler macht bei seiner "Kundschaft" erstmal einen "Selbstdarstellungscheck" über das Internet und stuft danach die Vermittelbarkeit oder Vermittlungswilligkeit des Leistungsbeziehenden ein?